Auskunftssperre

Wer kann in welchen Fällen eine Auskunftssperre beantragen?

Jede gemeldete Person kann beim Meldeamt der Gemeinde eine Auskunftssperre beantragen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann.

Dies könnte z.B. sein:

  • Inkognitoadoption
  • Begründete Sorge um die körperliche Sicherheit
  • Schutz vor körperlichen Übergriffen
  • Schutz vor übermäßiger Belästigung
  • Amtspersonen, die Racheakte zu befürchten haben
  • Schutz der Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

Können solche schutzwürdigen Interessen glaubhaft gemacht werden, verfügt die Meldebehörde die Auskunftssperre und es wird keine Meldeauskunft über diese Person erteilt.

Wie lange gilt eine Auskunftssperre?

Eine Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt. Liegen nach dieser Zeit nach wie vor Gründe für die Auskunftssperre vor, kann sie auf neuerlichen Antrag hin für fünf weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.

Hinweis

Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der/des Betroffenen geltend machen.

Die Grenzen der Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre bewirkt nur, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf, sie blockiert keine anderen Informationsquellen (§ 18 Meldegesetz – MeldeG). Eine melderechtliche Auskunftssperre bewirkt auch keine Streichung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz und verhindert auch keine Datenübermittlung daraus (z.B. an politische Parteien für Wahlwerbung).

Um Ihre Privatsphäre zu schützen, sollten Sie weitere Schritte erwägen:

  • Lassen Sie sich eine Geheimnummer zuteilen (§ 137 Abs 4 Telekommunikationsgesetz – TKG)
  • Wenn Sie in einem Verfahren vor einer Behörde Ihre Anschrift nicht anführen wollen, können Sie einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen (§ 9 Zustellgesetz – ZustG)
  • Eine melderechtliche Auskunftssperre kann widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass sie nur erwirkt wurde, um sich rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Pfändungsversuchen von Gläubigern) zu entziehen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen" finden sich auf oesterreich.gv.at

Zuständig


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Kontaktdaten von Sylvia Dreher
FunktionVerwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Meldeamt, Bürgerservice
NameSylvia Dreher
AdresseAlleestraße 24
6344 Walchsee
Telefon+43 5374 5210 10
E-Mailmeldeamt@walchsee.gv.at